Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtiger Hinweis

Bei Produkten aus dem Naturstoff Holz sind Farb- und Strukturabweichungen gegenüber einem vorgelegten Muster sowie materialtypische Merkmale wie Risse, Äste usw. kein Reklamationsgrund. Je nach Farbton kann die Oberfläche pigmentiert sein (z.B. bei gebeizten Böden). Weiters verwenden wir Reaktivbeizen und räuchern Eiche nach konventioneller Art. Die verwendeten Produkte reagieren mit den Säuren im Holz. Das daraus resultierende, natürliche Farbspiel ist gewünscht und kein Mangel. Flüssigkeiten sind sofort zu entfernen. Offensichtlich schadhafte Elemente dürfen nicht verlegt werden, ansonsten erlischt der Reklamationsanspruch. Sonderbestellungen können weder storniert noch zurückgenommen werden. Bitte beachten Sie die Pflegehinweise, speziell bei naturgeölten und gewachsten Böden. In den ersten Wochen nach der Verlegung ist dies besonders zu beachten!

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand November 2020)

Oak Factory GmbH & Co KG

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der Oak Factory GmbH & Co KG (im Folgenden „TOF“ genannt) gegenüber seinen Käufern sowie daraus resultierender Rechte und Pflichten gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sich TOF ausdrücklich und schriftlich unterwirft. Die AGB von TOF kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn TOF in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen und Dienstleistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn bei diesen nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.

2. Anbot und Vertragsabschluss
2.1 Von TOF erstellte Anbote sind dem Käufer gegenüber unverbindlich, es sei denn, es kommt in der Folge zum Vertragsabschluss.
2.2 Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn TOF nach Zugang einer Bestellung oder eines Auftrages dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt und wenn der Käufer die ihm im Anbot allenfalls auferlegten Auflagen erfüllt hat (Leistung von Voraus- oder Anzahlungen, Beibringung geeigneter Sicherungsmittel oder Bonitätsnachweise). Erst nach Erfüllung dieser oder weiterer schriftlich vereinbarter Auflagen (wie z.B. Zolldeklarationen, Ausfuhrgenehmigungen) ist TOF zur Lieferung verpflichtet.
2.3 Für Inhalt und Umfang des Auftrages sind allein das schriftliche Anbot und allenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung und sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Darüber hinausgehende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes schuldet TOF nicht. Angaben in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für TOF nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich darauf Bezug genommen wird.
2.4 TOF ist zu geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen berechtigt. Ebenfalls können die Mengen +/- 10 % abweichen.
2.5 Käuferseitige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn TOF seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Sofern durch derartige Änderungen oder durch Umstände, die TOF zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt waren, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

  1. 2.6  Sämtliche Mitteilungen des Käufers an TOF haben schriftlich zu erfolgen.

  2. 2.7  Der Käufer hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift TOF umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine

Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Käufer zugegangen, wenn sie an die vom Käufer zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Änderungsanfragen in Bezug auf Rechnungen können den Fälligkeitszeitpunkt derselben nicht hinauszögern.

3. Preis und Zahlungen:
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise netto ab Lager von TOF. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.
3.2 Die Einhaltung der vereinbarten Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Käufer zu vertretende Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Käufer zusätzlich zu vergüten.
3.3 Erhöhen sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistung die Rohstoff-, Energie-, Lohnkosten oder andere Fremdkosten, die im Preis enthalten sind, so ist TOF berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen. Ebenso ist TOF berechtigt, Preise anzupassen, falls der Wechselkurs des USD zum EUR zwischen Auftragserteilung und Auslieferung mehr als 5 Prozent variiert.
3.4 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann TOF die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichenden Sicherheitsleistung abhängig machen. TOF kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.

  1. 3.5  Kosten oder Gebühren der Zahlungsabwicklung sind vom Käufer zu tragen.

  2. 3.6  Bei Zahlungsverzug ist TOF berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten

sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Außerdem werden sämtliche laufenden Forderungen von TOF gegen dem Käufer zur sofortigen Bezahlung fällig.
3.7 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
3.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegenüber der TOF aufzurechnen, es sei denn, TOF wird zahlungsunfähig oder die Gegenforderung ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
3.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber TOF behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten oder zu reduzieren.

  1. 3.10  Der Käufer ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegen TOF aufzurechnen.

  2. 3.11  Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber TOF behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten

oder zu reduzieren.

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang:

  1. 4.1  Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindlich.

  2. 4.2  Hat TOF eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen

Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung auf dem Konto von TOF. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Käufers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. 4.3 Die Lieferpflicht ruht, solange der Käufer gegenüber TOF mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis in Verzug ist.
4.4 TOF gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen TOF schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens sechs Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung bei TOF betragen.

  1. 4.5  Erfüllungsort für Lieferungen von TOF ist der Sitz von TOF.

  2. 4.6  Im Falle höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien. Als Fälle höherer Gewalt gelten

insbesondere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, die es TOF ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich machen oder erheblich erschweren, die vereinbarte Leistung zu erbringen, wie z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, produktbedingte Ausfälle, die von TOF nicht zu vertreten sind, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des Leistungshindernisses. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt TOF dem Käufer mit.
4.7 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls ist TOF berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder – nach entsprechender Vereinbarung mit dem Käufer – auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden. Mangels besonderer Vereinbarung wählt TOF das Transportmittel und den Transportweg.
4.8 Vom Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft der Ware an, sohin ab Übergabe an das Transportmittel bzw. Lagerung, geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.9 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie allfällige Anstände aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen; Teillieferungen sind zulässig.
4.10 Sofern Vertragsgegenstände exportiert werden sollen, trägt der Käufer die Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen und hat insbesondere auf seine Kosten allfällige Exportgenehmigungen einzuholen.

5. Immaterialgüterrechte:
5.1 Sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung.
5.2 Werden einer Leistung von TOF Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Käufers oder von Dritten, mit dem Käufer in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Käufer verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen.
5.3 Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Kennzeichnungen u.dgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen.
5.4 Wird der Käufer bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er TOF darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge enthalten.

6. Datenschutzbestimmungen:
6.1 Die Bestimmungen des Datenschutzes in der gültigen Fassung des Datenschutzgesetzes werden eingehalten und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 DSG 2000 getroffen.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine angegebenen Daten von TOF gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung kann vom Käufer jederzeit schriftlich widerrufen werden.
6.2 Der Käufer erteilt seine Zustimmung, als Referenz auf der Internetseite von TOF mit Firmenname und Logo angeführt zu werden. Er kann seine Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen.

7. Gewährleistung:
7.1 TOF leistet Gewähr, dass sich der jeweilige Vertragsgegenstand am Liefertag in betriebsbereitem Zustand befindet und die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen 14 Werktagen schriftlich und detailliert gegenüber TOF zu rügen. Später entdeckte versteckte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei Nichtbefolgung der Prüfungs- und Rügepflicht sind die Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache verwirkt.
7.3 Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht weiterveräußern, einbauen oder in sonstiger Weise verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so hält er TOF in Bezug auf Schäden, die aufgrund der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung entstehen, vollkommen schad- und klaglos.
7.4 Im Fall von Beanstandungen hat der Käufer TOF unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist TOF die beanstandete Ware auf Kosten von TOF zu übermitteln. Im Fall unberechtigter Beanstandungen ist der Käufer verpflichtet, TOF auf dessen Verlangen die mit der Überprüfung der Ware verbundenen Kosten (Transport, Überprüfungsaufwand) zu ersetzen.
7.5 Soweit ein von TOF zu vertretender Mangel vorliegt, wird TOF diesen nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung oder Austausch beheben. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.

  1. 7.6  Die Verjährungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe.

  2. 7.7  Der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt (auch innerhalb der ersten 6 Monate nach

Übergabe) dem Käufer. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 Satz 2 ABGB ist somit ausgeschlossen.

7.8 Über diese Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Schadenersatz:
8.1 TOF haftet nur für Schäden an der gelieferten Ware selbst und bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nicht jedoch für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von TOF oder seinen Gehilfen zurückzuführen sind. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Folgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen TOF sind in jedem Fall ausgeschlossen.
8.2 Der Schadenersatz ist der Höhe nach mit dem zweifachen Auftragswert beschränkt. Auftragswert ist das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.
8.3 Die Haftung für Personenschäden und die gesetzliche Produkthaftung bleibt von der vorstehenden Haftungsregelung unberührt.

  1. 8.4  Insbesondere haftet TOF nicht für Schäden infolge höherer Gewalt (zur Definition siehe Punkt 4.6).

  2. 8.5  Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern

und Erfüllungsgehilfen von TOF.
8.6 Die Schadenersatzansprüche verjähren in der in 7.6 genannten Frist. In Fällen vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie Schadenersatzansprüchen nach dem PHG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von TOF.
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Vorkehrungen zur Sicherung und zum Schutz des Eigentums der TOF zu treffen. Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegt, gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden und höhere Gewalt ausreichend zu versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in Höhe der Forderung von TOF schon jetzt als zahlungshalber an TOF abgetreten.
11.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht TOF gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest zahlungshalber ab.
11.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest zahlungshalber an TOF ab.
11.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest zahlungshalber an TOF ab.
11.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 auf TOF tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
11.7 TOF ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. TOF wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von TOF hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. TOF ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
11.8 Wenn der Käufer die Ware vor vollkommener Bezahlung des Kaufpreises gegen Barzahlung weitergibt, übereignet der Käufer schon jetzt den vom Dritten künftig zu empfangenden Preis an TOF im Wege des Besitzkonstituts. Die Parteien erklären schon jetzt ihr Einverständnis, dass der Käufer den vom Dritten erhaltenen Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Übergabe für TOF inne haben soll.
11.9 Der Käufer verpflichtet sich, eingehende Beträge aus abgetretenen Forderungen gesondert aufzuheben und sofort an TOF zur Überweisung zu bringen.
11.10 Falls Waren gepfändet werden, welche dem Eigentumsvorbehalt von TOF unterliegen, hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Käufer TOF sofort vorab telefonisch und anschließend per Einschreiben von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist dabei genau zu bezeichnen. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in jedem Falle der Käufer zu tragen.
11.11 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichs- oder Vorverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
11.12 Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber TOF nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein, so kann TOF ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und das verlängerte Eigentumsrecht geltend machen, unbeschadet des der TOF zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

  1. 11.13  Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zu spesen- und frachtfreier Rücksendung der Ware verpflichtet.

  2. 11.14  Als pauschale Wertminderung kann TOF innerhalb des ersten Halbjahres nach Lieferung 40% (vierzig) des vereinbarten

Nettokaufpreises der Ware sowie für jedes weitere volle Vierteljahr weitere 10% (zehn) berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass eine Wertminderung tatsächlich nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.

12. Elektronische Rechnungslegung

12.1 Mit Annahme des Auftrags für die elektronische Zusendung der Rechnung per E-Mail durch TOF erhält der Käufer von TOF Rechnungen auf elektronischem Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Käufer verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. TOF ist zur Annahme eines Auftrages für die elektronische Zusendung der Rechnung per E-Mail nicht verpflichtet.

12.2 Der Käufer hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch TOF ordnungsgemäß an die vom Käufer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und

technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an TOF (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
12.3. Der Käufer hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig TOF mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen von TOF an die vom Käufer zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Käufer eine Änderung seiner E-Mail-Adresse TOF nicht bekannt gegeben hat.

12.4 TOF haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Käufer trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.

12.5 Der Käufer kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung bei TOF erhält der Käufer Rechnungen zukünftig postalisch an die TOF zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. TOF behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbstständig an die TOF zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Sofern es sich nicht um eine Universalsukzession handelt, ist jeder Vertragspartner verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an den Rechtsnachfolger zu überbinden.
13.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; Selbiges gilt für das Abgehen von der Schriftformerfordernis.

  1. 13.3  Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von TOF.

  2. 13.4  Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus jeglicher Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist das sachlich zuständige

Gericht in Graz. TOF ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

  1. 13.5  Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

  2. 13.6  Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.